Förderung

Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für Wohnungsanpassungs-Maßnahmen zum Abbau von Barrieren.

Viele Hilfsmittel und Produkte für die Verbesserung der Barrierefreiheit in der Wohnung können vom Arzt verschrieben werden (Produkte mit Hilfsmittelnummer).

Auch für aufwendigere Anpassungen und bauliche Maßnahmen gibt es verschiedene Möglichkeiten der Förderung oder finanziellen Unterstützung.

Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es weitere Hilfsmöglichkeiten.

Gute Beratung spart Geld

Was an Förderung und Finanzierung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Wohnberatungssstllen in Bayern helfen hier.

Lassen Sie sich beraten, wie Sie Ihre Wohnsituation sicher und komfortabel gestalten können und welche Unterstützungen und finanzielle Hilfe für Sie zur Verfügung stehen.

Quellen:

Kompetenzzentrum barrierefreies Wohnen, München

Startseite – Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e.V.

Start / Niedersachsenbüro Neues Wohnen

Alle Angaben unter Vorbehalt und ohne Gewähr (Stand September 2026).

Wie bekomme ich Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel, wenn
  • dadurch eine Behinderung oder Einschränkung ausgeglichen werden kann, oder einer Behinderung vorgebeugt werden kann
  • ein Rezept von einem Arzt oder eine Empfehlung einer Pflegefachkraft vorliegen. 

Die Übernahme der Kosten muss bei den Kassen schriftlich beantragt werden. Die Kassen überprüfen die Anträge. Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. 

Oft haben Krankenkassen Verträge mit Anbietern von Hilfsmitteln, z.B. Sanitätshäusern, abgeschlossen. In diesem Fall müssen Sie die Hilfsmittel vom Partner-Unternehmen Ihrer Krankenkasse beziehen. 

Hilfsmittel können auch geliehen werden, z.B. wenn Sie nur zeitweise gebraucht werden (Krankenbett, Rollstuhl, …).

Private Krankenkassen regeln die Hilfsmittelversorgung in ihren Versicherungsverträgen.

Die Versicherten sollten hier immer bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, wie die Hilfsmittelversorgung erfolgt. 

Die Wohnberatungen in Bayern beraten auch zu den Ansprüchen an die Pflegekassen.

Die Pflegekassen erbringen Leistungen für pflegebedürftige Menschen. Voraussetzung ist

  • Einstufung in die Pflegeversicherung (Pflegegrad 1-5) ist erfolgt
  • die Maßnahmen erleichtern oder ermöglichen die häusliche Pflege oder stellt die selbstständige Lebensführung wieder her.

Dies gilt auch für Personen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz, das sind z.B. an Demenz erkrankte Menschen.

Als Unterstützung für die Versorgung im heimischen Haushalt können von den Pflegekassen finanziert werden

  • neben den Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • auch Technische (auch digitale) Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Hausnotruf, Körperwaschsystem,…). Diese werden vorzugsweise leihweise überlassen.
    Alle Pflegehilfsmittel sind im Pflegehilfsmittelkatalog wo GKV-Hilfmittelverzeichnis? Oder Rehadat – verzeichnet
  • Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen, meistens bauliche Maßnahmen (Türverbreiterungen, Handläufe, Badumbau, Rampen, Treppenlifte, …), siehe Verzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen – GKV-Spitzenverband
 
 
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren

Die Pflegekasse bezuschusst Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen mit maximal 4180 € (Stand Juni 2026). Verändert sich die Pflegesituation und es sind neue Maßnahmen notwendig, kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Wenn mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt zusammenleben, ist Kombination der individuellen Zuschüsse möglich, begrenzt bis zu einer Maximalsumme von 16.720€.

 

Das Bundesgesundheitsministerium bietet online Broschüren zur Pflege- und Krankenversicherung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – Bundesgesundheitsministerium

Pflegeleistungs-Helfer | Ratgeber für finanzielle Leistungen – Bundesgesundheitsministerium 

*** Achtung: Diese Förderung durch den Freistaat Bayern steht im Moment nur eingeschränkt zur Verfügung. Für aktuelle Informationen gehen Sie bitte auf die Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.***

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms die Anpassung von Miet- und Eigentumswohnungen an die Belange von Menschen mit Behinderung.

Gefördert werden bauliche Maßnahmen im Bestand von Miet- und Eigenwohnraum, die Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf ihre Einschränkung erleichtern. Dies betrifft z.B.

  • Schwellenabbau an Zugängen, Umbau für größere Bewegungsflächen, …
  • Behindertengerechte Badanpassung (bodengleiche Dusche, Haltegriffe, …)
  • Anlagen zur Milderung der Folgen einer Behinderung, z.B. Aufzüge, Rampen, automatische Tür/Fenstersysteme, …

Fördervoraussetzung ist ein Schwerbehindertenausweis (mind. 50% GdB) oder ein ärztliches Attest.

Die Förderung ist einkommensabhängig. Das Einkommen des Haushaltes darf nach Abzug aller Freibeträge bestimmte Werte nicht überschreiten, bei einem 1-Personen-Haushalt sind das 28.300€, bei einem 2-Personen-Haushalt 43.200€.

Die Förderung besteht aus einem zins- und tilgungsfreien Darlehen in Höhe von maximal 10.000€ je Wohnung. Nach Ablauf einer Belegungsbindung von fünf Jahren wird das Darlehen in einen Zuschuss verwandelt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Quellenverweis / Bemerkung / weitere Informationen

Ausführlichere Informationen finden Sie in dem Dokument, download wird nachgereicht 

Förderung von barrierefreiem Wohnen – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

 

Für den Abbau von Barrieren und besseren Einbruchschutz

Das Wichtigste in Kürze

  • Zinssatz: ab 3,01 % effektivem Jahres­zins
  • Kreditbetrag: bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit‍‌
  • Förderung für Alle, die Barrieren in Haus oder Wohnung reduzieren und/­oder den Einbruch­schutz verbessern, z.B. Privatpersonen, Mieter*innen, Wohnungseigentümer(-gemeinschaften), Genossenschaften, etc.
  • Laufzeit: bis zu 30 Jahre Laufzeit und bis zu 10 Jahre Zins­bindung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Detaillierte aktuelle Informationen finden Sie unter dem folgenden Link Altersgerecht Umbauen – Kredit (159) | KfW auf den Webseiten der KfW.

Leistungen

*** Aktuelle Meldung vom August 2026 – dieser Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden – die Mittel für 2026 sind aufgebraucht ***

  • Zuschuss von 10% (max. 2.500,-€) bei Einzelmaßnahme zur Barrierereduzierung
  • Zuschuss von 12,5% (max. 6.250,-€) bei zur Erreichung des Standards „Altersgerechtes Haus“

Für Baumaßnahmen an Haus und Wohnung, die Barrieren reduzieren und den Wohnkomfort erhöhen. 

WICHTIG: Sie müssen alle bereits erhaltenen Förderungen aus den Produkten Alters­gerecht Um­bauen Kredit und Zuschuss (155, 159, 455-B und 455-E) auf den Förder­höchst­betrag anrechnen. Gegebenen­falls reduzieren sich dadurch Ihre förder­fähigen Kosten und der Zuschuss­betrag.

Voraussetzungen

  • Antrag vor Bau-/Umbaubeginn
  • Technische Mindestanforderungen

Quellenverweis / Bemerkung / weitere Informationen

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/Barrierereduzierung/

Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) | KfW 

Bei Behinderungen, die im Kontext der Berufsausübung entstanden sind, gibt es noch verschiedene Möglichkeiten der Förderung, z.B. für die Erhaltung der Selbstständigkeit und der Arbeitskraft, oder für die Beschaffung bzw. Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall.

Ansprechpartner sind dafür

Das Landespflegegeld Bayern in Höhe von 500,- € wird einmal jährlich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern nach Beantragung ausbezahlt.  (Stand August 2026)

Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragstellung nach Erlass des Bewilligungsbescheids, für die folgenden Pflegegeldjahre beginnen die Auszahlungen immer im Januar.

Weiterführende Informationen und die Rahmenbedingungen finden Sie auf der Seite Landespflegegeld – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP).

Dort können Sie auch ein Antragsformular herunterladen oder den Antrag direkt stellen.

Bei einem geringen Einkommen und fehlendem Vermögen können nötige Wohnungsanpassungsmaßnahmen über die Sozialhilfe finanziert werden. Diese Unterstützung muss im Einzelfall bei der zuständigen Sozialverwaltung beantragt werden.

Die Unterstützung durch das Sozialamt erfolgt nur, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Ein Antrag beim Sozialamt ist Voraussetzung.

In vielen Kommunen gibt es Stiftungen, bei denen bei Bedürftigkeit Anträge auf Unterstützung gestellt werden können.

In der Regel weiß die örtliche Wohnberatungsstelle, der Pflegestützpunkt oder das Sozialamt, wo man sich um finanzielle oder Sachmittel bewerben kann.

Einen ersten Überblick online kann das Stiftungsverzeichnis für Bayern bieten.

StiftungsVerzeichnis -Stiftungsverzeichnis Bayern

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